Die Gemeinde Alfter mit ihren Ortschaften hat einen eigenen und unverwechselbaren Charakter. Im Bewusstsein unserer Verantwortung für die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und dem Schutz von Umwelt und Natur leisten wir unseren Beitrag zur politischen Willensbildung. Unser Ziel ist eine maßvolle, verantwortliche und den örtlichen Besonderheiten angepasste Weiterentwicklung der Gemeinde. Die FREIEN WÄHLER Alfter verstehen sich als eine bürgernahe und unabhängige Bürgervereinigung der Gemeinde Alfter, die in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien steht. Wir verfolgen unserer Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 1 – Name, Gebiet und Sitz

Die Wählergemeinschaft trägt den Namen FREIE WÄHLER Alfter und führt die Kurzbezeichnung FREIE WÄHLER.
Das Gebiet ist identisch mit dem Verwaltungsgebiet der Gemeinde Alfter. Hier befindet sich auch ihr Sitz, wobei die juristische Anschrift immer der Wohnsitz des oder der amtierenden Vorsitzenden ist.

§ 2 – Zweck der Vereinigung

Im Rat der Gemeinde Alfter sollen Bürgerinnen und Bürger parteiungebunden politisch vertreten werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied der FREIEN WÄHLER Alfter können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die der vorliegenden Satzung ihre Zustimmung geben können. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre, Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Für die Inanspruchnahme des passiven Wahlrechts gelten ausschließlich die Voraussetzungen, die das Bundeswahlgesetz bei einer Kandidatur verlangt. Ausgenommen sind natürliche Personen,
die bereits Mitglied in einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft sind.

§ 4 – Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt, wenn ein ordnungsgemäß ausgefüllter Aufnahmeantrag vom Antragsteller unterschrieben vorliegt und vom Vorstand die Aufnahme mit mehrheitlichem Beschluss bestätigt wurde. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Kündigung jeweils zu Beginn eines Quartals (1.1./1.4./1.7./1.10) und tritt zu Beginn des darauf folgenden Quartals in Kraft. Die Kündigung muss dem Vorstand zugeleitet werden. Außerdem endet die Mitgliedschaft bei satzungswidrigem Verhalten des Mitglieds durch Ausschluss, welcher mit 2/3 Stimmenmehrheit im Vorstand zu beschließen ist. Der Beschluss wird schriftlich zugestellt. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 – Organe

• Der Vorstand
• Die Mitgliederversammlung

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Mitglieder der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus:

• der oder dem Vorsitzenden
• der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden
• der Schriftführerin oder dem Schriftführer
• der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
• mind. 3 Beisitzerinnen oder Beisitzern

Legt ein gewähltes Vorstandsmitglied das Amt nieder oder wird abgewählt, so muss bei der ersten darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchgeführt werden.
Aufgaben des Vorstandes sind:

• Zur Mitgliederversammlung einzuladen und diese vorzubereiten und durchzuführen.
• Er hat über Ausschlüsse von Mitgliedern zu entscheiden (siehe § 4), wonach hier bei Einspruch durch Betroffene letztendlich die Mitgliederversammlung ihre Entscheidung zu treffen hat.

§ 7 – Mitgliederversammlung

Es wird unterschieden in

• Jahreshauptversammlung
• Ordentliche Mitgliederversammlung
• Außerordentliche Mitgliederversammlung

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist einmal innerhalb eines Geschäftsjahres durchzuführen. Als Geschäftsjahr zählt das Kalenderjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. In der Jahreshauptversammlung geben

• der Vorstand einen Arbeitsbericht
• der Kassenwart den Kassenbericht
• die Revisoren den Kassenprüfungsbericht

ab, damit durch die Versammlung eine Entlastung des Vorstandes erfolgen kann. Ansonsten richtet sich der Versammlungsablauf nach der vorgelegten Tagesordnung.

Die Einladungen zur Jahreshauptversammlung sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung zu versenden und eine Tagesordnung mit allen Besprechungspunkten ist beizufügen. Ein Ersuchen der Mitglieder für die Tagesordnung soll berücksichtigt werden, soweit das Ersuchen schriftlich 10 Tage vor dem Versammlungstermin eingegangen ist.

Ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird in der Regel dann einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält und begründet Bedarf vorliegt. Einladung, Tagesordnung und Fristen entsprechen den gleichen Vorgaben wie bei der Jahreshauptversammlung.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie kann aufgrund außerordentlicher Ereignisse stattfinden, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine unmittelbare Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich wird.

Verlangt die einfache Mehrheit der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diese durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen. Das Verlangen ist schriftlich mit den erforderlichen Unterschriften der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zuzuleiten.

Die geforderte Versammlung muss dann spätestens nach einem Ablauf von 4 Wochen (ab Eingang des Ersuchens) stattgefunden haben. Sollte die oder der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat die oder der Stellvertretende Vorsitzende die Versammlung spätestens 1 Woche nach Ablauf der Frist einzuberufen.

§ 8 – Wahlen

Alle Wahlen müssen nach den kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen (Kommunalwahlgesetz NRW und Kommunalwahlordnung NRW) durchgeführt werden. Diese müssen auf Verlangen den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben werden. Die Kandidatinnen und Kandidaten der FREIEN WÄHLER Alfter für die Kommunalwahlen werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl bestimmt. Die Wahlen für die einzelnen Wahlbereiche (Besetzung der Wahlbezirke und der Reserveliste) können dabei im Block durchgeführt werden, sofern dagegen aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird. Alle Mitglieder der Versammlung können dabei Vorschläge unterbreiten. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.

§ 9 – Kassenführung

Die Kasse der FREIEN WÄHLER Alfter führt die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister. Die Grundsätze der einfachen Buchführung sind hierbei zu beachten. Über Art und Umfang der Ausgaben beschließt der Vorstand.

§ 10 – Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag für

• Einzelpersonen
• Ehepaare
• Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
• Juristische Personen

beträgt 36,00 Euro. Jugendliche unter 18 Jahren zahlen keine Beiträge. Die Zahlungen sollten zur Vereinfachung über das Abbuchungsverfahren mit Einzugsermächtigung laufen. Auf Wunsch wird der Beitrag 1/2jährlich eingezogen. Ausnahmen sind jedoch zulässig.

§ 11 – Kassenrevision

Für die Prüfung der Kassenangelegenheiten sind mindestens 2 Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören als Revisorinnen oder Revisoren und eine Stellvertreterin oder Stellvertreter, in der Jahreshauptversammlung zu wählen. Die Wahl kann per Handzeichen erfolgen, sofern kein Mitglied die geheime Abstimmung fordert.
Die Wahl erfolgt, wie beim Vorstand, für den Zeitraum von drei Jahren. Die Kasse der FREIEN WÄHLER Alfter ist durch beide Revisoren einmal jährlich zu prüfen. In besonderen Fällen kann der Vorstand zu zusätzlichen Prüfungen auffordern. Die jährliche Prüfung sollte frühestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgen. Die Kassenrevision über Ausgaben und Einnahmen ist durch die Revisoren entsprechend im Kassenbuch schriftlich zu vermerken. Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer müssen in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht abgeben, damit dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann.

§ 12 – Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, so muss innerhalb von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden. Zur Beschlussfassung genügt dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt sind nur die Personen, die am Tage der Abstimmung oder Wahl in der Mitgliederliste der FREIEN WÄHLER Alfter verzeichnet sind und eine Stimmkarte erhalten haben.

§ 13 – Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen, wenn diese auf der Tagesordnung stehen. Für Satzungsänderungen gilt die Zweidrittelmehrheit.

§ 14 – Auflösung der Vereinigung und Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks

Beschlüsse über Änderungen des Zwecks der Vereinigung, die zu einer anderen Verwendung des Vereinsvermögens führen, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung und bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks fällt deren Vermögen an die Gemeinde Alfter mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung am 16. März 2024 in Kraft.