Lidl an der Almabrücke wäre eine folgenreiche Fehlentscheidung
Ein Alfterer Investor möchte einen LIDL an der Almabrücke errichten. Wir FREIE WÄHLER Alfter lehnen dieses Projekt aufgrund der Sachlage aus mehreren gewichtigen Gründen ab.
Viele Ortschaften, auch im Vorgebirge, haben keine Geschäfte für die Nahversorgung mehr in den Ortskernen. Wer einkaufen will muss weiter weg, meist mit dem Auto zu den großen Märkten auf der grünen Wiese. Dieses weit verbreitete Problem führt zu toten unbelebten Ortskernen, mit negativen Auswirkungen auf das soziale Leben. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Möglichkeit geschaffen Einzelhandelskonzepte aufzustellen. 1
In Alfter Ort und Witterschlick gibt es mit den beiden EDEKA Märkten und kleineren Geschäften eine lebendige Nahversorgung. Diese wird durch den LIDL Markt gefährdet da dieser Kaufkraft in erheblicher Höhe aus beiden Zentren abzieht.
Hier die Gründe für unsere Ablehnung:
1. Fachgutachten eindeutig: Alfter hat sein Einzelhandelskonzept von einer Fachfirma überarbeiten lassen 2. Der Gutachter kommt zu einem klaren Ergebnis, das man deutlicher nicht formulieren kann. Supermärkte sollen nur in den zentralen Versorgungsbereichen vorkommen (also in den Zentren von Alfter-Ort und Witterschlick) und nicht in Gewerbegebieten:
Empfehlungen für die Praxis der Bauleitplanung (Seite 44 von 48 Einzelhandelskonzept):
- Grundsatz 01: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten sind nur innerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche anzusiedeln. (Anmerkung: Dies widerspricht einem LIDL Markt an der Alma-Brücke)
- Grundsatz 02: Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sind nur innerhalb Zentraler Versorgungsbereiche anzusiedeln.
- (Anmerkung: Auch dies widerspricht einem LIDL Markt an der Alma-Brücke)
- Grundsatz 03: Am Sonderstandort Almapark sind nur Einzelhandelsbetriebe ohne nahversorgungs- oder zentrenrelevante Kernsortimente zulässig. (Anmerkung: Dies schließt den LIDL Markt an der Alma-Brücke kategorisch aus, vorhandene Geschäfte haben Bestandsschutz)
2. Die Umgestaltung der Alfterer Ortsmitte steht und fällt mit der Umsetzung des neuen dort gewünschten Vollsortimenters. Nur mit diesem wird die Tiefgarage umgesetzt – eine Voraussetzung für die Platzgestaltung. Dafür gibt es aber noch keinen Investor und keinen Marktbetreiber. Ein LIDL an der Almabrücke würde den Standort Herrenwingert unattraktiver machen und die Umsetzung des Platzes in Alfter in Gänze gefährden.
3. Auf unsere Frage in der letzten Sitzung, ob der Fachgutachter den LIDL Markt empfehlen würde, lehnte dieser klar ab. Er machte klar, die Nahversorgung in Witterschlick und Alfter wird durch den LIDL geschwächt.
4. Ökonomisch bringt der LIDL keinen Vorteil für die Gemeinde Alfter, da er mit seinen Einnahmen die er generiert Kaufkraft aus Alfter-Ort und Witterschlick abzieht.
“Ich kann nicht verstehen, warum ohne jede Not darüber nachgedacht wird, einen Markt zuzulassen, der uns eine Menge Probleme schafft”, kritisiert die Vorsitzende der FREIEN WÄHLER Alfter, Sandra Semrau, Bürgermeister Dr. Schumacher. Der sprach sich trotz des eindeutigen Fachgutachtens im Bonner Generalanzeiger am 7.6.2024 nicht klar gegen den LIDL aus. Aber auch andere Fraktionen neigen dazu, Entscheidungen aus dem Bauch heraus gegen fachliche Expertise zu entscheiden, wie Vorgespräche im nichtöffentlichen Teil gezeigt haben.
Zumindest Schumachers Verwaltung aber hat sauber gearbeitet, und sich am Einzelhandelskonzept orientiert 3. Der Beschlussvorschlag findet unsere volle Zustimmung, weil er den LIDL Markt an der Almabrücke verhindern würde und damit der Problemlage gerecht wird.
Am Dienstag, den 11.06.2024 beschließt der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, wie es weitergeht. Die Sitzung findet um 18:00 Uhr im Ratssaal statt. Hier die Tagesordnung: https://alfter.ratsinfomanagement.net/tops/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZTB9rL-IUIfm8IKMFVd9Gvw
- (Quelle: Einzelhandelserlass des Landes Nordrhein-Westfalen 2021; Zweck des Erlasses S. 6)”
Gemäß des Einzelhandelserlasses 2021 kommt dem Einzelhandel eine zentrale Bedeutung für die Attraktivität der Innenstädte und Zentren zu. Dem Handel mit Lebensmitteln obliegt darüber hinaus die Nahversorgungsfunktion. Auch für die Entwicklung des Verkehrs, die Gestaltung der Städte sowie die soziale Integration der Bevölkerung vor Ort ist er wesentlich. Denn über die reine Versorgungsfunktion hinaus ist der tägliche Einkauf für viele Menschen auch eine Gelegenheit, sich mit anderen zu treffen und auszutauschen.” ↩︎ - Das neue Alfterer Einzelhandels- und Zentrenkonzept: https://alfter.ratsinfomanagement.net/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZbhlDaKyzhNS5VnB1zC-VGhF6jz_dyjbO6KgLgEqFXIe/Entwurf_Einzelhandelskonzept_Alfter_-Fortschreibung_2024-.pdf ↩︎
- Aus dem Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Planungsziel:
Ziel des Bebauungsplans ist es, innerhalb des Plangebietes die bestehenden Einzelhandelsnutzungen im überwiegend nicht-zentrenrelevanten Bereich zu sichern. Dabei soll zukünftig im Einklang mit der in Aufstellung befindlichen Überarbeitung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts der Gemeinde Alfter vermieden werden, dass sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandelsansiedlungen mit nahversorgungsbzw. zentrenrelevanten Kernsortimenten ansiedeln, die bestehende Zentrale Versorgungsbereiche (ZVB) gefährden könnten. Städtebauliches Ziel ist es demnach, die Einzelhandelsansiedlungen mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in anderen Ortsteilen des Gemeindegebietes, wie vor allem im Bereich „Am Herrenwingert“ (ZVB Alfter-Ort, siehe Vorlage Nr.10-3-264, 1. Ergänzung) bzw. in den anderen zentralen Versorgungsbereichen zu steuern. In den vorgenannten Bereichen soll eine Konzentration der Einzelhandelsansiedlungen mit nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Kernsortimenten gesichert und erlangt werden.
Durch das Planungsziel wird zudem Klarheit über die Entwicklungsmöglichkeiten im
Plangebiet für die Planungsakteure und Investoren innerhalb des Geltungsbereiches
entstehen. Um das Planungsziel erreichen zu können, wurde für den anliegenden Geltungsbereich auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses eine Veränderungssperre
gemäß § 14 BauGB erlassen.
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